Parteiengesetz ist Meilenstein an Transparenz

Erstmals werden umfassende Regelungen für Parteien geschaffen. Das Parteiengesetz 2012 ist ein Meilenstein an Transparenz. Das stellte ÖVP-Verfassungssprecher Abg. Mag. Wolfgang Gerstl anlässlich der Sitzung des Verfassungsausschusses fest, in der wichtige Teile des Transparenzpaketes auf den Weg gebracht werden. Gerstl weiter: “Die Bedeutung von Parteien für das Funktionieren der Demokratie stellt niemand in Frage. Damit ist aber auch klar, dass für diese Parteien Finanzierungsnotwendigkeit besteht – Demokratie darf und muss auch etwas kosten.

Die ÖVP bekenne sich zur dualen Parteienfinanzierung: durch öffentliche Förderungen einerseits, durch private Spenden andererseits. “Ich halte die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung von Parteien für ein Bürgerrecht”, betonte Gerstl. Klar sei aber auch, dass vor allem die private Unterstützung korruptionsanfällig sei. “Das beste Mittel gegen Korruption ist Transparenz.”

Grundlage dafür sei das gesamte Gesetzeswerk bestehend aus Parteitransparenzgesetz, Unvereinbarkeitsgesetz, Lobbyinggesetz und Korruptionsstrafrecht. “Dieses Maßnahmenbündel ist eine echte Zäsur in den Rahmenbedingungen der Parteiendemokratie und wird Arbeitsweise und Parteienlandschaft verändern”, ist Gerstl überzeugt. Jedenfalls seien die vorgesehenen gesetzlichen Regelungen ein großer Wurf in Richtung größtmöglicher Transparenz dort, “wo Demokratie besonders anfällig ist.”

ÖVP und SPÖ hätten es sich nicht leicht gemacht, sehr offene Diskussionen und Verhandlungen geführt und ein hohes Maß an Bereitschaft für Kompromisse erkennen lassen. Gerstl: “Gerade bei den Strafen und der Kontrolle haben wir ein gutes, angemessenes Maß an Abschreckung gefunden.”

“Ich gehe davon aus, dass politische Parteien mit den Transparenzregelungen und dem neuen Parteienförderungsgesetz in Zukunft insgesamt weniger Finanzmittel zur Verfügung haben werden als bisher. Dies wird zu einem Kulturwandel im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Parteien führen.”

Zu den wesentlichen Inhalten:

Parteibegriff:

  • Erstmals wird gesetzlich festgelegt, was Parteien überhaupt sind.
  • Konstitutiv ist weiterhin die Hinterlegung des Statuts

Parteienförderung

Die Länder und der Bund können in eigenen Gesetzen für die politische Mitwirkung in Bund, Land und Gemeinden je Ebene zwischen € 3,10 und 11 je Wahlberechtigtem an öffentlicher Parteienförderung ausschütten.

  • Für die Länder und Gemeinden ist das Land zuständig.
  • Bund: Eigenes Bundesgesetz kommt
  • Ausnahmen gelten etwa für Fraktionen/Klubs, geförderte politische Bildungseinrichtungen

Dazu: Parteienförderungsgesetz (des Bundes)

  • Festsetzung der Parteienförderung des Bundes mit € 4,60 je Wahlberechtigtem
  • Entfall der Wahlkampfkosten-Rückerstattung bei NRW
  • Einmalige Parteienförderung im Wahljahr für Parteien, die den Einzug in den NR nicht schaffen, aber mehr als 1% erreichen.
  • EP-Wahlen: (einmalige Förderung) mit € 2,0 für jene Parteien, die den Einzug in das EP erreichen.
  • Automatische Valorisierung ab 2015 bei VPI-Steigerung von mehr als 5%

Beschränkung der Wahlwerbungskosten

  • Wahlwerbungskosten (NR, LT, EP) künftig mit € 7 Mio. pro Partei beschränkt
  • Inklusive Ausgaben der Kandidaten (Freibetrag € 15.000,-)
  • Zeitraum: Stichtag bis WahltagWelche Ausgaben sind gemeint: s. § 4 Abs. 2
  • Anwendungsbereich: nur Partei, nicht Bünde, nicht Nahestehende

Rechenschaftsbericht

  • Jährlich zum 1. September hat die Bundespartei Einnahmen und Ausgaben summarisch darzustellen.
  • Anlagen: Rechenschaftsberichte der Länder und ein Übersichtsblatt über die Gemeindeorganisationen je Land
  • Anwendungsbereich: nur Partei, nicht Bünde, nicht Nahestehende

Spenden

  • Spendentransparenz: namentlich – im Rahmen des jährlichen Rechenschaftsberichtes – sind Spenden von über € 3.500 transparent zu machen. Dabei sind Spenden auf Bundes-, Landes- und Bezirksebene (nicht aber solche auf Gemeindebene) zusammenzurechnen.
  • Spenden von über € 50.000,- sind sofort zu melden.
  • Das gesamte Spendenaufkommen ist über alle Ebenen und Teilorganisationen zusammenzurechnen – und im jährlichen Rechenschaftsbericht auszuweisen.
  • Daneben gelten Spendenverbote. Beispiele: Spenden aus dem Ausland und Barspenden über € 2.500,-, anonyme und weitergeleitete Spenden über € 1.000,-, offensichtlich weitergeleitete Spenden, Spenden von RH-pflichtigen Unternehmen und Unternehmen mit mehr als 25% Staatsanteil;
  • Anwendungsbereich: Partei, alle Teilorganisationen, nahestehende Organisationen

Wirtschaftliche Tätigkeit der Parteien

  • Im Rahmen des jährlichen Rechenschaftsberichtes haben die Parteien jene Firmen zu nennen, an denen sie direkt mit 5% und mehr oder indirekt mit 10% und mehr beteiligt sind.
  • Der Rechnungshof erhebt und veröffentlicht sodann, in welchem Umfang diese Unternehmen, Geschäfte mit der Öffentlichen Hand gemacht haben.
  • Anwendungsbereich: Partei, alle Teilorganisationen, nahestehende Organisationen.

Sponsoring und Inserate. Listen sind dem jährlichen Rechenschaftsbereicht anzuschließen:

  • Sponsoringfreibetrag: € 12.000,- (mit Zusammenrechnung über Bund, Länder und Bezirke)
  • Inseratenfreibetrag: € 3.500,- (keine Zusammenrechnung)
  • Anwendungsbereich Inserate: Medieninhaber = ParteiAnwendungsbereich Sponsoring: Partei, alle Bünde, Nahestehende

Anwendbarkeit auf Mandatare und Kandidaten

  • Die Bestimmungen über Spenden, Sponsoring und Inserate sind auch auf Mandatare anzuwenden.
  • Eine Zusammenrechnung mit den Spenden der Bezirks-, Landes- und Bundesorganisationen hinsichtlich der Betragsgrenzen von € 3.500,- bzw. 50.000,- ist hier allerdings nicht vorgesehen.

Valorisierungsregel

  • Sämtliche Beträge im Gesetz erhöhen sich ab 2015 automatisch gem. VPI, sofern die Grenze von 5% erreicht wird.

Kontrolle

  • Der Rechenschaftsbericht ist bis zum 30. September des Folgejahres zu legen.
  • Er ist von zwei Wirtschaftsprüfern zu testieren (von RH auf Basis eines 5er-Vorschlages der Partei ausgewählt).
  • Bei Zweifeln bestellt der RH einen eigenen Prüfer zur Nachkontrolle.
  • Auf Basis von dessen Feststellungen und den darauf fußenden Mitteilungen des Rechnungshofes verhängt der neue Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat Geldbußen über die Organisationen bzw. bei Vorsatzhandlungen in bestimmten Fällen auch Verwaltungsstrafen über verantwortliche Organe.

Geldbußen gegen die Partei

  • bei Verstößen gegen die Rechenschaftspflicht bzw. bei unrichtigen Angaben: bis zu € 30.000,-, in bestimmten Fällen bis zu € 100.000,-
  • bei Verstößen gegen die Spendenregeln: bis zum Dreifachen des betreffenden Betrages
  • bei Verstößen gegen die Wahlwerbungskostenobergrenzen: 10% bis 25% des Überschreitungsbetrages.

Sanktionen

  • Gerichtliches Strafrecht ist NICHT vorgesehen, sondern Verwaltungsstrafen.
  • bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Spendenbestimmungen unter bestimmten Voraussetzungen bis max. € 20.000,-
  • bei vorsätzlich unrichtigen Angaben im Rechenschaftsbereicht unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 10.000,-