Beschert das Konkordat Privilegien im Verfassungsrang?

Was ist eigentlich das berühmte Konkordat? Nun, es handelt sich dabei ganz allgemein um einen Vertrag zwischen einem Staat und einer Religionsgemeinschaft, wobei es sich eingebürgert hat, nur Verträge mit der römisch-katholischen Kirche so zu bezeichnen. Er wird mit dem „Heiligen Stuhl“ abgeschlossen. So lautet die korrekte Bezeichnung für die Leitung der Kirche (=Papst) auf völkerrechtlicher Ebene. Weil der Heilige Stuhl dadurch genauso wie ein real existierender Staat behandelt wird, gelten für ein Konkordat auch die allgemeinen Regeln für Staatsverträge.

In Österreich gab es einen solchen erstmals von 1855 bis 1870. Von 1929 bis 1931, also noch vor der Ausschaltung des Parlaments, wurde eine neue Version des Vertrages ausverhandelt und 1933 von Bundeskanzler Dollfuß unterzeichnet. Es war darin u.a. die Kompetenz der Ehegerichtsbarkeit der Kirche für ihre Angehörigen festgeschrieben, was nach dem zweiten Weltkrieg dazu führte, dass es nicht in vollem Umfang wieder in Kraft treten konnte. Erst 1960 wurde durch die Unterzeichnung von mehreren Teilkonkordaten das ursprüngliche Dokument von 1933 offiziell abgeändert, wodurch es gleichzeitig aber auch von der Bundesregierung anerkannt wurde und somit nach wie vor in Geltung steht.

Entgegen der weitverbreiteten Meinung, steht das Konkordat NICHT im Verfassungsrang. Eine eventuelle Kündigung ist im Vertrag nur mit beiderseitigem Einvernehmen vorgesehen, kann aber entsprechend den Regeln der Wiener Vertragsrechtskonvention auch einseitig ausgesprochen werden.
Warum aber sollte man das tun?

Die von den Kritikern beklagten Punkte (mehr dazu siehe Kirchliche Schulen und Spitäler: Luxus auf Kosten der Steuerzahler? und Steuerbefreit: Bekommt die Kirche Geld geschenkt?) haben zwar ihren Ursprung im Konkordat, sind aber allesamt in einfachen Gesetzen geregelt, an denen eine Aufhebung des Konkordats nichts ändern würde. Woran sie jedoch sehr wohl etwas ändern würde, ist die Religionsfreiheit:

Aufgrund des Prinzips der Parität (frei interpretiert eine Art Gleichheitsgrundsatz für Religionsgemeinschaften) gelten die Regelungen des Konkordats nämlich auch für alle anderen anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Österreich. Der Status der katholischen Kirche ist durch das Konkordat somit kein privilegierter, sondern ein beispielgebender.

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